Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen steuern von Flurförderzeugen Personen nur schriftlich beauftragen.
Dies finden Sie in der DGUV Vorschrift 68 §7 und in der TRBS 1116. Diese Regel sollte auch auf Mitgänger Flurförderzeuge angewendet werden.
Doch wie sieht eigentlich die Rechtsgrundlage für folgenden Sachverhalt aus:
Unternehmen A schickt einen eigenen Mitarbeiter (keine Leiharbeitsfirma) zu Firma B auf das Grundstück, um dort Arbeiten zu verrichten. Firma B stellt dem Mitarbeiter der Firma A ein Flurförderzeug zur Verfügung.
Wer stellt den Fahrauftrag aus?
Diese Situation kommt täglich in Deutschland vor und führt immer noch zu Missverständnissen.
Die Nummer eins wäre, dass der LKW-Fahrer sich selber ablädt und dabei das Flurförderzeug des Empfängers nutzt.
Die Rechtsgrundlage ist dabei eindeutig:
In der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Prüfungen definiert. Diese richten sich im Regelfall an jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Arbeitsmittel, hier die Stapler, benutzen sollen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter die Stapler auf fremdem Grund nutzen sollen, sicherstellen muss, dass er seinen Beschäftigten nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
Unter Punkt A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung- LV 35 wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert: "Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein. Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV).
Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermietung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2."
Grundsätzlich ist somit die Nutzung unserer Stapler durch betriebsfremde Personen zulässig. Die genauen Modalitäten zur Nutzung der Stapler durch die betriebsfremden Personen sind in der U D27.07 "Informationen zur Arbeitssicherheit - Betriebsfremde Flurförderzeuge" der BGHW beschrieben. Diese Informationen beziehen sich zwar auf Be- und Entladearbeiten durch LKW-Fahrer in Fremdbetrieben, können aber auch auf andere Fälle übertragen werden. Wie nun einwandrei beschrieben, muss der schriftliche Auftrag zum Steuern des Staplers vom Arbeitgeber des Fremdfirmenmitarbeiters erteilt werden.
Ich schule Auftraggeber unter anderem in:
Düsseldorf, Berlin, Bremen, Dresden, Erfurt, Hamburg, Hannover, Kiel, Magdeburg, Mainz, München, Potsdam, Saarbrücken, Schwerin, Stuttgart, Wiesbaden