FAQ Ausbilder für Hubarbeitsbühnen

Ausbilder für Hubarbeitsbühnen 

In dieser FAQ Sammlung beantworte ich Ihnen alle Fragen rund um den Hubarbeitsbühnen Ausbilder nach der DGUV 308-008.

  • Welche Unterlagen bekomme ich nach dem Seminar?

    Mit der Buchung des Seminars zum Ausbilder für Hubarbeitsbühnen erhalten Sie von mir kostenlos ein Lehrsystem;


    • Eine komplette Unterweisung als PowerPoint Präsentation. 
    • Eine fertige Prüfung

    Die PowerPoint Präsentation ist sehr umfangreich und deckt alle, von der DGUV vorgeschriebenen, Themen ab.

  • Wie genau starte ich mit einem Online Seminar?

    Nach einer Seminar-Buchung für den Ausbilder für Hubarbeitsbühnen, erhalten Sie eine Bestellbestätigung und den Online Zugang für die Lernplattform auf:

    https://www.stapler-schmidt-ausbildung.de


    Wenn Sie sich das erste mal in der Lernplattform einloggen, orientieren Sie sich bitte an dem Leitfaden.

  • Welche Vorschriften sind wesentlicher Bestandteil meiner Ausbildung zum Hubarbeitsbühnen Ausbilder?

    Damit Ihre Ausbildung auch eine Wertigkeit hat und deutschlandweit, durch mein Zertifikat, anerkannt wird, bedarf es einer Ausbildung nach der DGUV Vorschrift 308-008.


    Alle weiteren Vorschriften wie dem Arbeitsschutz, der Betriebssicherheitsverordnung, Anerkannte Regeln der Technik, DGUV Aufbau usw., werden selbstverständlich mitbeachtet.

  • Gibt es einen Unterschied zu den Seminaren von DEKRA, TÜV, BG oder freier Dozenten?

    Alle Abschlüsse der gennanten Ausbildungsstätten sind gleich.


    Sie erhalten ein Zertifikat welches Ihnen die Ausbildung von Hubarbeitsbühnen Bedienern erlaubt.

  • Darf ich als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen alle Hubarbeitsbühnen Arten ausbilden?

    Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen

    dürfen Sie grundsätzlich alle Arten ausbilden und dafür Bedienerscheine ausstellen.


    Wichtig ist dabei, dass Sie selbst an den Hubarbeitsbühnentyp ausgebildet oder eingewiesen sind.


    Selbst ausgebildet:

    Sie haben eine Ausbildung an dem Gerät genossen.

    Entweder direkt über die Allgemeine Ausbildung oder als Zusatzausbildung.


    Einweisung durch den Hersteller:

    Genauso angesehen ist die dokumentierte Einweisung durch den Hersteller.


    Einweisung durch die beauftragte Firma:

    Wenn Sie Angestellter sind, kann auch ein beauftragter Mitarbeiter die dokumentierte Einweisung am Gerät vornehmen.


    Bei Fragen zu den auszubildenden Hubarbeitsbühnenarten, können Sie mich jederzeit kontaktieren.




  • Läuft mein Zertifikat nach einer gewissen Zeit ab?

    Das von mir ausgestellte Zertifikat zum Ausbilder für Hubarbeitsbühnen ist unbegrenzt gültig.


    Sie müssen keine bestimmte Anzahl von Prüfungen im Jahr vorweisen oder sich selbst erneut prüfen lassen.


    Ich empfehle aber grundsätzlich den Kurs alle drei Jahre neu zu belegen, um auf dem Laufenden zu bleiben.

    Wenn Sie bereits mein Kunde sind, bekommen Sie die Auffrischung für 200,00 Euro einmalig.

  • Darf ich als ausgebildeter Hubarbeitsbühnen Ausbilder auch international ausbilden?

    Als zertifizierter deutscher Hubarbeitsbühnen Ausbilder dürfen Sie in einigen Ländern ausbilden.


    Bekannte Länder sind:


    - Die Schweiz

    Hier müssen Sie sich als deutscher Hubarbeitsbühnen  Ausbilder bei der "Suva" anerkennen lassen. Diese prüfen Ihr Ausbildungskonzept, ähnlich wie die DGUV zertifizierungsstelle und vergibt Ihnen dann die Erlaubnis.


    - Luxemburg

    Hier wird der deutsche Hubarbeitsbühnenschein auch anerkannt. Wichtig ist auch hier, dass Sie auf dem Gerät ausgebildet sind, dass Sie bedienen sollen.

    Zudem ist auch ein Fahrauftrag wichtig.


    Hier die offizielle Aussage eines Mitarbeiters des Association d'assurance accident


    Die Schulungen von Ausbildungsstellen die nicht auf unserer Internetseite veröffentlicht sind und auf ein anderes Referentiell basieren wie unsere Empfehlung können zum aktuellen Zeitpunkt als zweckmäßige Ausbildungen im Sinne des Arbeitsgesetzbuches angesehen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber sicher stellen muss, dass die Ausbildungen sowohl ausreichend und angemessen sind, wie es im Art L. 312-8 des Arbeitsgesetzes vorgesehen ist.


    Unsere Empfehlung „"Sicherer Umgang mit Arbeitsmaschinen“"  maximal 4 Teilnehmer beim praktischen Teil, immer mindestens eine Schulung von 16 Stunden pro Gerät, da die luxemburgische Gesetzgebung, eine Auffrischungsschulung von 8 Stunden mit Prüfung alle 5 Jahre, ... vorsieht.

    (Dieses müsste der deutsche Ausbilder in Luxemburg anbieten, um gerecht auszubilden.)


    Die oben erwähnte Schulung ist eine Empfehlung der Unfallversicherung (AAA) und nicht obligatorisch.


    Was obligatorisch ist, ist das Arbeitsgesetzbuch "Code du travail" wenn Sie in Luxemburg arbeiten. Im Art. L.312-8. "Schulung der Arbeitnehmer" steht, dass der Arbeitnehmer ausreichend auf Arbeitssicherheit und Gesundheit, für den spezifischen Arbeitsplatz, geschult und diese Schulung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.

     

    Die Dauer, Wo, von Wem, usw... ist nicht festgelegt. Darum hat die AAA Empfehlungen mit spezifischen Schulungsprogrammen ausgearbeitet, um Klarheit zu schaffen und den Arbeitgebern zu helfen diese gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.


    Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Schulungen seiner Arbeitnehmer und muss entscheiden wie er seinen Pflichten nachkommt. Bei einem schweren Arbeitsunfall entscheidet der Richter ob die Schulung im Anhang ausgereicht hat oder nicht.




    -Österreich

    In Österreich können Sie sich als Fahrschule selbstständig machen, oder ausbilden, wenn Sie die Vorschriften beachten. 


    Als Ausbildungseinrichtungen können in Österreich nur Einrichtungen, wie technische Büros, Ziviltechnikerbüros, Fahrschulen oder Unternehmen, welche sich auf die Aus- und Weiterbildung spezialisiert haben, ermächtigt werden. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Gewähr gegeben ist, dass die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden.


    Rechtsgrundlagen:

    § 63. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG


    Nachweis der Fachkenntnisse

    (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigt wurde.

    (2) Die Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden. Die Ermächtigung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vermittlung der Fachkenntnisse erforderlich ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen über die Vermittlung der Fachkenntnisse verstoßen wurde, die Auflagen nicht eingehalten werden, oder wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen.


     § 14 Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V

    (1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wenn


    1.die vorgesehene Ausbildung §§ 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,


    2.die notwendigen Voraussetzungen gemäß §§ 9f vorliegen und


    3.die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse §§ 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters § 12 Abs. 1 bis 4, entsprechen.


    (2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere


    1.einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,


    2.eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.


    (3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.


    (4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn


    1.die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,


    2.die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder


    3.gegen eine Verpflichtung nach §§ 10 bis 13 verstoßen wird.


    (5) Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.



    Wichtig:


    Sie müssen selbstverständlich Ihre Unterweisung an die Länder anpassen.

    Zum Beispiel in der Schweiz die SUVA und nicht die deutsche DGUV.


    Bei Fragen an die spezifischen Länderregelungen, können Sie mich jederzeit kontaktieren oder aber auch direkt die zuständigen Behörden der einzelnen Länder in Anspruch nehmen.


  • Darf der Ausbilder für Hubarbeitsbühnen die jährliche Sicherheitsunterweisung durchführen?

    Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen dürfen Sie die jährliche Sicherheitsunterweisung für Hubarbeitsbühnen durchführen.


    Laut DGUV 1 §4, muss diese mindestens einmal jährlich erfolgen. 


    Die Sicherheitsunterweisung umfasst einen Teil der vorab erfolgten theoretischen Ausbildung (z.B. Berufsgenossenschaften, Umfallgefahren usw.) und alle betriebsbezogenen Gefahren und Hinweise, wie z.B. Fußgängerüberwege, Beinahunfälle usw.


    Der Unternehmer muss Sie schriftlich damit beauftragen, dass Sie die jährliche Sicherheitsunterweisung für Hubarbeitsbühnen durchführen sollen.


    Ich empfehle Ihnen zusätzlich die DGUV Information 211-005 zu beachten.

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