Formelle Bestätigung TRBS 1116, Abschnitt 3.5

Die Passage aus der TRBS 1116 hebt hervor, dass die Qualifizierung von Beschäftigten nicht starr gehandhabt werden muss, sondern individuell geprüft werden soll. Entscheidend ist, dass eine gleichwertige Qualifikation durch praktische Erfahrung oder Berufsausbildung nachgewiesen werden kann. Hier sind die zentralen Punkte:


  1. Individuelle Betrachtung:
  • Jeder Mitarbeiter sollte hinsichtlich seines Ausbildungs- und Erfahrungsstands individuell bewertet werden.
  • Eine „zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit“ kann als ausreichender Nachweis gelten, sofern keine Hinweise auf Defizite vorliegen.


  1. Prüfung und Dokumentation:
  • Unternehmer sollten die Praxiskenntnisse der Beschäftigten in der jeweiligen Tätigkeit überprüfen, z. B. durch Gespräche oder Rückfragen bei Kollegen und Vorgesetzten.
  • Mögliche Defizite sollten ermittelt und bei Bedarf durch Qualifizierungsmaßnahmen behoben werden.
  • Es wird empfohlen, die Ergebnisse dieser individuellen Bewertung und eventuelle Maßnahmen zu dokumentieren.


  1. Praxisbezogene und theoretische Prüfung:
  • Praktische Fähigkeiten können durch Beobachtung oder Befragung der Kollegen überprüft werden.
  • Theoretisches Wissen lässt sich z. B. durch ein Gespräch mit dem Mitarbeiter abklären.


  1. Berufsausbildung als Qualifikation:
  • Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Berufsausbildung, die sich auf die jeweilige Tätigkeit oder das Arbeitsmittel bezieht, gelten automatisch als qualifiziert.


  1. Verzicht auf zusätzliche Qualifizierung:
  • Wenn keine Hinweise auf ein Defizit vorliegen, kann auf eine zusätzliche Qualifizierung verzichtet werden.


Für Unternehmer bedeutet das, dass sie nicht nur sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter qualifiziert sind, sondern auch, dass dieser Nachweis bei Kontrollen vorliegt. Eine dokumentierte individuelle Betrachtung ist daher essenziell.

Dieses Vorgehen bietet Arbeitgebern Flexibilität und sorgt gleichzeitig dafür, dass Sicherheitsanforderungen und Kompetenzanforderungen erfüllt werden.


Eine formelle Bestätigung seitens des Arbeitgebers, dass ein Mitarbeiter über ausreichende praktische Erfahrungen verfügt, sollte klar und nachvollziehbar dokumentiert werden. Hier ist ein Vorschlag, wie eine solche Bestätigung aufgebaut sein könnte:





Bestätigung über ausreichende praktische Erfahrung


Name des Unternehmens: 
Anschrift:
 

Name des Mitarbeiters:
Geburtsdatum:
 

Tätigkeit: [Bezeichnung der Tätigkeit, z. B. "Baggerfahrer" oder "Bediener von Arbeitsmitteln"]


Bestätigung der Qualifikation durch praktische Erfahrung:
Hiermit bestätigt [Unternehmensname], dass Herr/Frau [Vor- und Nachname] die Tätigkeit als [Tätigkeit] in unserem Unternehmen seit dem [Datum] ausübt und dabei die für die sichere und sachgemäße Bedienung der Arbeitsmittel erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat.


Die Bewertung basiert auf:

  1. Langjähriger Berufserfahrung (seit [Anfangsdatum der Tätigkeit im Unternehmen oder in vergleichbaren Tätigkeiten]).
  2. Rücksprache mit Vorgesetzten und Kollegen, die keine Hinweise auf Defizite oder Unsicherheiten ergeben hat.
  3. Einem Gespräch mit dem Mitarbeiter zur Überprüfung seiner theoretischen Kenntnisse (ggf. Datum des Gesprächs angeben).
  4. Beobachtungen im Arbeitsalltag, die bestätigen, dass die Tätigkeit sicher und ordnungsgemäß ausgeführt wird.


Fazit:
Es liegen keine Hinweise auf Qualifikationsdefizite vor, die eine zusätzliche Schulung oder Ausbildung erforderlich machen würden. Herr/Frau [Nachname] gilt somit als qualifiziert für die Tätigkeit als [Tätigkeit].


Hinweis:
Diese Bestätigung wird im Rahmen der TRBS 1116 erstellt und entspricht den Anforderungen an die individuelle Bewertung der Qualifikation des Mitarbeiters.


Ort, Datum:

Unterschrift Arbeitgeber/Vorgesetzter:
[Name und Position des Verantwortlichen]
[Unterschrift]

Stempel des Unternehmens (optional):
[Stempel]




Tipp zur Umsetzung:

  • Halten Sie diese Dokumentation in der Personalakte des Mitarbeiters vor.
  • Stellen Sie sicher, dass die genannten Überprüfungen (Gespräche, Rücksprachen, Beobachtungen) tatsächlich durchgeführt und ggf. separat dokumentiert wurden, um die Bestätigung bei Bedarf belegen zu können.


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