Fahrauftrag Gabelstapler Gültigkeit
Jeder Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin benötigt für das Führen eines Flurförderzeuges nicht nur einen gültigen Fahrausweis, sondern auch eine schriftliche Beauftragung (Fahrauftrag) durch den Unternehmer.
Dieser Fahrauftrag muss nach der Vorschrift 68 §7 erfolgen.
In der Regel wird der Fahrauftrag separat niedergeschrieben und nicht im Fahrausweis für Flurförderzeuge
vermerkt.
Einen Blanko Fahrauftrag finden Sie hier:
Eine Besonderheit gibt es zu beachten;
nach der DGUV Vorschrift 68 §7, deren Durchführungsanweisung Absatz 1, muss der Fahrauftrag nach einem Jahr widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin, keine ausreichende Fahrpraxis vorweisen kann.
Daher sollte mit einem Fahrauftrag auch das Bedienen eines Flurförderzeuges einhergehen.
Ein Fahrauftrag ist somit unbegrenzt gültig, bis:
- der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin das Unternehmen verlässt
- nach einem Jahr die Fahrpraxis so gering ist, dass der Fahrauftrag entzogen werden muss