Hitzefrei auf dem Bau: Was Arbeitnehmern bei extremer Hitze zusteht

Arbeiten bei großer Hitze bedeutet eine hohe Belastung, kann die Gesundheit gefährden und führt auch zu einer geringeren Arbeitsleistung. Da die Konzentration bei hohen Temperaturen nachlässt, steigt bei verschiedenen Tätigkeiten die Unfallgefahr. Eine solche Gefahr besteht für Arbeitnehmer, die unter brütender Hitze in der prallen Sonne auf Baustellen tätig sind. Zusätzlich steigt bei Temperaturen von mehr als 30 Grad die Belastung durch UV-Strahlen, Feinstaub und Ozon. Auch wenn für Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern grundsätzlich die Fürsorgepflicht gilt, gibt es keine gesetzliche Grundlage, die regelt, ob und wann den Mitarbeitern auf Baustellen Hitzefrei zu gewähren ist.

 

Hitzefrei: Eine rechtliche Grauzone?


Ein verbrieftes Recht, ob und wann den Mitarbeitern Hitzefrei auf dem Bau zu gewähren ist, besteht trotz der landläufigen Meinung nicht. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer auf Baustellen, sondern auch an anderen Arbeitsplätzen wie zum Beispiel im Büro. Arbeitgeber müssen jedoch generell ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern nachkommen. Dazu gehört auch, dass sie die Mitarbeiter ausreichend vor Gefahren für die Gesundheit schützen. 

Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört, dass er einkalkulieren muss, dass aufgrund von schlechtem Wetter oder Hitze zu bestimmten Jahreszeiten nicht gearbeitet werden kann. Bei Temperaturen von mehr als 30 Grad muss er nicht sofort Hitzefrei gewähren, sondern der Bauherr oder der Arbeitgeber müssen zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die Entscheidung, welche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Hitze und intensiver Sonneneinstrahlung getroffen werden. 

Arbeitnehmer auf Baustellen sind in Deutschland seit 1998 durch die Baustellenverordnung (BaustellVO) als Ergänzung zum Arbeitsschutzgesetz geschützt. Die Baustellenverordnung regelt in Paragraf 5 die Pflichten der Arbeitgeber bezüglich des Arbeitsschutzes. Konkret bedeutet das: 


·       Anpassung der Ausführungszeiten der Arbeiten an die Gegebenheiten auf der Baustelle

·       Ausführung von gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang II der Baustellenverordnung

·       Pflicht zur Information der Arbeitnehmer über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen

·       Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans


Regelungen zu Hitzefrei wurden auch in der Baustellenverordnung nicht getroffen.

 

Pflicht des Arbeitgebers zur Prävention


Arbeitgeber sind bei großer Hitze dazu verpflichtet, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um gesundheitliche Schäden der Mitarbeiter abzuwenden. Das bedeutet nicht, dass sie ihnen Hitzefrei gewähren müssen. Arbeitgeber haben lediglich dafür zu sorgen, dass die Arbeit bei Hitze erträglich ist und keine Gefahren für die Gesundheit der Mitarbeiter bestehen. 

Auf Baustellen können die Präventionsmaßnahmen durch die Arbeitgeber folgendermaßen aussehen:


·       Errichtung von Pausenplätzen im Schatten

·       Bereitstellung kalter Getränke wie kostenlosem Wasser

·       Begrenzung schwerer Arbeiten auf ein Minimum

·       Anpassung der Arbeits- und Pausenzeiten zur Vermeidung starker Mittagshitze mit Verlagerung der Arbeitszeit in den frühen Morgen oder den späten Abend und mehreren kürzeren Pausen

·       keine Forderung von Überstunden

·       Sonnenschutzvorkehrungen mit Bereitstellung von kostenloser Sonnencreme, Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen und Anbringung von Sonnensegeln

·       Kontrolle und Information der Mitarbeiter


Es obliegt den Arbeitgebern, zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Prävention treffen. Eine Temperaturobergrenze, ab der die Arbeit tatsächlich einzustellen ist, gibt es nicht. Bei den Präventionsmaßnahmen sollten Arbeitnehmer Aufwand und Kosten im Verhältnis zur Gefahr berücksichtigen. Anstatt aufwendige, kostenintensive Präventionsmaßnahmen zu treffen, kann es sinnvoller sein, die Arbeitnehmer freizustellen. 

Tipp: Wichtig ist auch, dass sich die Mitarbeiter untereinander informieren, wenn sie Anzeichen von Schwindel, Kopfschmerz oder Übelkeit aufgrund der Hitze feststellen. Die Mitarbeiter sollten solche Hitzeanzeichen dem Arbeitgeber melden.


Wann wird die Arbeit tatsächlich eingestellt?


Letztendlich entscheidet der Arbeitgeber, wann er seinen Mitarbeitern auf der Baustelle Hitzefrei gewährt. Die Entscheidung hängt von den Risiken für die Mitarbeiter aufgrund von Temperatur, Arbeitsbedingungen und Intensität der Tätigkeiten ab. Auch Temperaturen oberhalb der 35-Grad-Marke verpflichten Arbeitnehmer noch nicht dazu, den Mitarbeitern Hitzefrei zu gewähren. 

Arbeitnehmer dürfen die Baustelle auch bei großer Hitze nicht eigenmächtig verlassen, wenn sie ein Risiko für ihre Gesundheit befürchten. Stattdessen sollten sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und mit ihm gemeinsam eine geeignete Lösung finden. 

Wenn die Arbeit aufgrund von großer Hitze eingestellt wird, haben Arbeitgeber das Recht, die Arbeitszeit unterschiedlich auf die Woche zu verteilen. Dabei müssen sie immer die arbeitsvertraglichen Regelungen und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Gelten Tarifverträge, müssen die darin enthaltenen Regelungen berücksichtigt werden. 

Haben Arbeitgeber Hitzefrei auf der Baustelle gewährt, besteht das Recht, die Mitarbeiter Stunden nacharbeiten zu lassen. Auch hier sind das Arbeitszeitgesetz und der eventuell geltende Tarifvertrag zu beachten. 


Konsequenzen für den Arbeitgeber bei Missachtung



Auch wenn kein Anspruch auf Hitzefrei besteht, können Mitarbeiter die Arbeit verweigern, wenn aufgrund der großen Hitze eine Gefahr für die Gesundheit besteht. Arbeitnehmer können die Arbeit niederlegen, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt und keine entsprechenden Maßnahmen trifft. Arbeitsverweigerung bedeutet jedoch nicht, dass die Mitarbeiter die Baustelle verlassen dürfen. Die Arbeitsverweigerung ist so lange möglich, bis die Gefahr beseitigt ist.

Arbeitnehmer haben das Recht, Konsequenzen gegen den Arbeitgeber zu ergreifen, wenn er seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Bei der zuständigen Behörde wie der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht können Mitarbeiter Anzeige gegen den Arbeitgeber erstatten. Arbeitnehmer können auch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultieren und gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz klagen, wenn sie gesundheitliche Schäden erlitten haben. Arbeitgeber müssen mit Bußgeldern, strafrechtlichen Ermittlungen und Schadenersatzforderungen rechnen. 


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