Stapler Anschnallpflicht

Immer noch fahren unzählige Staplerfahrer ohne Benutzung des Fahrerrückhaltesystems mit Ihrem Flurförderzeug.
Um bei einem Unfall abgesichert zu sein, ist das Tragen eines Fahrerrückhaltesystems (Beckengurt und co.) Pflicht und führt bei Nichtbenutzung zum Ausschluss der Versicherung. 

Die Berufsgenossenschaften stufen das Nichtbenutzen eines Gurtes (Anschnallpflicht) als grob fahrlässig ein. Daher gehen die BG oder Unfallkassen in Regress.

Damit grob fahrlässig auch gültig ist, bezieht sich die Klausel auf die Vorschrift 68.

Hier finden Sie in der Vorschrift 68:

§ 6
Bestimmungsgemäße Verwendung
Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Durchführungsanweisungen zu § 6:
Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese
benutzt wird. Dies bedeutet z. B., dass dass bei einer Fahrerkabine
• die Türen geschlossen,
• Bügeltüren geschlossen,
• Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht oder
• Fahrersitzgurte angelegt
werden.

Wenn der Unternehmer zudem ausdrücklich die Anschnallpflicht bei Gabelstaplerfahrern in der Unterweisung anspricht, bestehen hier auch, bei Nichtbenutzung des Fahrerrückhaltesystem, arbeitsrechtliche Schritte, wie Ermahnung, Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Das Nichtbenutzen von Fahrerrückhaltesystemen, insbesondere von Beckengurten, wird häufig durch die Angst des Kippens, nicht getragen.
Hier sollten zwei wesentliche Punkte beachtet werden:

  • ein Flurförderzeug kann nicht kippen, wenn die Standsicherheit erhalten bleibt. Daher ist eine elementare Ausbildung unabkömmlich.
  • sollte ein Flurförderzeug kippen, muss der Bediener des Flurförderzeuges unbedingt sitzen bleiben und sich festhalten. Ein Austritt, während der Stapler kippt, bringt schwerste Verletzungen bis hin zum Tod, mit sich.
Die Anschnallpflicht bei einem Stapler sollte nicht unterschätzt und richtig gelebt werden.
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